1. Allgemeines
  2. Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen ETeGO und dem Käufer/Auftraggeber, auch wenn wir, ETeGO, des­sen abweichenden Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme des Liefergegenstandes oder der Leistung seitens des Käu­fers/Auftraggebers als vereinbart. Abweichungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung. Die Bedingungen gelten für alle An­gebote und Vertragsabschlüsse, die die Lieferung von technischen Geräten, Maschinen, Ausrüstung und Ersatzteilen, deren Einbau, sowie Reparaturen und Beratungsleistungen durch uns betreffen.
  3. b) Mündliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt wer­den. Bei telefonischen Aufträgen und Bestellungen, sowie bei solchen, die durch technische Medien erfolgen, trägt der Käufer/Auftraggeber die Gefahr und Kosten etwa entstehender fehlerhafter Verfügungen.
  4. Angebote sind für ETeGO freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Ver­einbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbind­lich. Soweit Mitarbeiter unseres Hauses mündliche Nebenabreden treffen oder über den schriftlichen Vertrag hinausgehende Zusicherungen abgeben, bedürfen diese zur Rechtsverbindlichkeit stets der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung von ETeGO.
  5. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnun­gen, Gewichts‑ und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlä­gen, Zeich­nungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums‑ und Urhe­ber­rechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir ver­pflichten uns, vom Käufer/Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Sachnummern (Part­numbers / Arti­kelnummern) dürfen nur zu internen Vergleichszwecken heran­gezogen werden.
  6. e) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist (D-74821) Mosbach. Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart.
  1. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit
  2. Wird der vereinbarte Liefer-/Leistungstermin von ETeGO um mehr als 30 (drei­ßig) Tage überschritten, so kann der Käufer/Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist keine Lieferung, so ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Verzug und Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung hat ETeGO so lange nicht zu vertreten, als sie, ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Vorlieferer kein Verschulden trifft. Im übrigen haftet ETeGO nur nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Bei Lieferung ist die Lieferfrist einge­halten, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristende unser Haus verlassen hat, bzw. wenn bis zu diesem Termin Versandbereitschaft angezeigt wurde.
  3. b) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere von Streik und Aussperrung bei uns oder Vorlieferern, sowie bei Eintritt anderer unvorher­ge­sehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereichs liegen, so­weit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Erbringung von Leistungen von erhebli­chem Ein­fluß sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferern eintreten.
  4. c) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käu­fers voraus.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen
  2. a) Die Preise für Lieferungen gelten mangels besonderer Vereinbarung ab un­serer Betriebsstätte D‑74821 Mosbach einschließlich Verladung, jedoch aus­schließlich Verpackung, die Preise für Leistungen sind Nettopreise. Zu den vorgenannten Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzli­chen Höhe hinzu. Werden nach Auftragserteilung vom Vorlieferer Preiserhö­hungen vorgenommen, die ETeGO nicht zu vertreten hat und nicht vermeiden kann, so sind wir zur Weiterbelastung der Preiserhöhungen an den Käu­fer/Auftraggeber berechtigt.
  3. Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den jeweils getroffenen Verein­barungen. Sind keine Vereinbarungen getroffen, so hat die Zahlung binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung so zu erfolgen, daß ETeGO der geschuldete Betrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Zahlungen für Repa­raturen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
  4. c) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen wird ETeGO unter Vorbehalt der Gel­tendmachung eines etwaigen Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen EZB-Hauptleitzins in Rechnung stellen. Bei Wechsel­hergabe werden die Wechselspesen vom Kunden getragen. Für rechtzeitige Vorzei­gung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wech­sels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
  5. d) Gegen unsere Zahlungsansprüche kann mit Gegenansprüchen nur aufgerech­net werden, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Geltendmachung von Zurück­behaltungsrechten ist dann ausgeschlossen.
  6. e) Ist dem Käufer/Auftraggeber Bezahlung in Teilbeträgen oder durch Wechsel gestattet, so wird der jeweilig offen stehende Restbetrag sofort fällig, wenn er mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug ist. Die Forderungen von ETeGO werden  ‑ unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel ‑  sofort zur Zahlung fällig, wenn Zahlungsbedin­gungen nicht eingehalten und/oder Tatsachen bekannt werden, die die Kre­dit­würdigkeit des Käufers/Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen.
  7. f) Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen der Rechtsform seines Unternehmens, die zwischen Auftragserteilung und Bezahlung eintreten, mit­zuteilen. Bei Rechtsformänderungen können Restbeträge sofortig fällig gestellt werden.
  8. Unabhängig von den Regelungen in Buchstabe e) ist ETeGO im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers/Auftraggebers berechtigt, vom Vertrag zurück­zutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Gel­tendmachung unserer Rechte aus Eigentumsvorbehalt unter gleichzeiti­ger Auf­rechterhaltung des Kaufvertrags bleibt hiervon unberührt. Der Käu­fer/Auftraggeber verpflichtet sich im Falle unseres Rücktritts oder der Gel­tendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die sofortige Abholung und Wie­der­inbesitznahme des Liefergegenstandes durch ETeGO zu dulden. Verweigert er dennoch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes, so sind wir, unbe­schadet des Rechts auf Geltendmachung eines weitergehen­den Scha­dens, berechtigt, eine tägliche Vertragsstrafe von 1% des Rech­nungswertes des Liefergegenstandes zu verlangen. Alle durch die Wie­der­inbesitznahme des Gegenstandes oder durch spätere erneute Lieferung ent­stehenden Ko­sten trägt der Käufer. Durch Sicherheitsleistung kann der Käufer unsere Wie­der­in­besitznahme abwenden.
  9. h) Bei Rücktritt vom Kaufvertrag hat der Käufer ETeGO für die bis dahin er­folgte Abnutzung der gelieferten Gegenstände zu entschädigen. Die Abnut­zung er­rechnet sich aus 4 % pro Monat oder 0,2 % pro Arbeitstag ab Liefe­rung vom ursprünglichen Neuwert der kompletten Anlage/Maschine bzw. des Ersatzteils. Darüber hinaus ist der Käufer zur Zahlung einer Vertrags­strafe in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Verzögert der Käufer die Wie­derinbesitznahme des Liefergegenstandes nach Rücktritt vom Vertrag, so gel­ten die Regelungen aus Buchstabe f).
  10. i) Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer/Auftraggeber mit der Be­zahlung früherer Lieferungen oder Leistungen im Rückstand befindet.
  1. Gefahrübergang und Entgegennahme
  2. Versandweg und –mittel werden mangels anderweitiger Absprache von ETeGO bestimmt.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ETeGO noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung/Einbau übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird ETeGO auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch‑, Transport‑, Feuer‑ und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern lassen.
  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käu­fer/Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Ver­sand­bereitschaft ab auf diesen über. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich.
  5. Im übrigen geht die Gefahr, auch wenn ETeGO die Vertragsgegenstände selbst ausliefert, mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur, spätestens je­doch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käu­fer/Auftraggeber über.
  6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel auf­wei­sen, vom Käufer/Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entge­genzunehmen.
  7. Bei Auslandslieferungen werden die Liefergegenstände unverzollt geliefert; eventuell anfallende ausländische Steuern und Zölle trägt der Käu­fer/Auftraggeber.
  8. Soweit bestellte Originalteile nicht fristgerecht oder nur unter Inkaufnahme er­heblicher Mehrkosten beschafft werden können, bleibt die Lieferung bau­art‑ und funktionsgleicher Teile vorbehalten.
  9. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
  1. Eigentumsvorbehalt
  2. a) ETeGO behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezah­lung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner ge­werblichen Tätigkeit von ETeGO bezieht, behält sich ETeGO das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsver­bin­dung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzei­tig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der ETeGO in eine laufende Rech­nung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und an­erkannt ist.
  3. b) Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsver­zug, ist ETeGO zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch ETeGO liegt, sofern nicht das Abzahlungs­gesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies ETeGO ausdrücklich schriftlich erklärt.
  4. c) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Sofern im Einzelfall eine Übersicherung der noch ausstehenden Forderungen von mehr als 25 % eintreten sollte, verpflichten wir uns zur Freigabe nach unse­rer Wahl. Bei laufender Rechnung gilt während des Abrechnungszeitraums das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn das laufende Konto nicht nur buchungsmäßig, son­dern auch tatsächlich vorübergehend ausgeglichen war. Der Käufer ist ver­pflichtet, wäh­rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand in ordnungs­gemäßem Zustand zu halten.
  5. d) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfän­dung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Etwaige aus derart unzulässigem Ver­halten entste­hende Forderungen ge­gen Dritte tritt der Käufer hiermit an uns zur Sicherung ab.
  6. e) Bei Eingriffen und/oder drohenden Eingriffen von Gläubigern des Käufers, ins­besondere bei Pfändung des Liefergegenstandes, hat der Käufer uns so­fort durch eingeschriebenen Brief zu informieren und seinerseits alles Erforderliche zur Abwehr des Eingriffs zu tun.
  7. f) ETeGO ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch‑, Feuer‑, Wasser‑ und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Käufer selbst die Versicherung nicht nachweislich abgeschlossen hat.
  8. g) Der Käufer tritt ETeGO bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Neben­rechten ab, die ihm aus einer eventuellen Weiterveräußerung gegen den Ab­nehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vor­be­haltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einzie­hung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Be­fugnis von ETeGO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich ETeGO, die Forderungen nicht einzuzie­hen so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. ETeGO kann verlangen, daß der Käufer alle zum Einzug erforderli­chen Anga­ben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Ab­tretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die ETeGO nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Ab­neh­mer in Höhe des zwischen ETeGO und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  9. h) Be‑ und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für ETeGO als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehalts­ware mit anderen, ETeGO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt ETeGO das Miteigentum an der neuen Sa­che im Ver­hältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rech­nungswert der anderen verwendeten Waren z.Z. der Verarbeitung oder Ver­mischung. Diese so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbe­haltsware im Sinne die­ser Bedingungen.
  10. i) Werden die Waren von ETeGO mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer ETeGO anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm ge­hört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  1. Mängelrüge und Gewährleistung

 

                     Für Mängel haftet ETeGO für die Dauer von 6 Monaten ab Rechnungs­da­tum wie folgt:

  1. a) Der Käufer/Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich nach Ein­treffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu unter­su­chen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftli­che Anzeigen an ETeGO zu rügen.
  2. b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von ETeGO Nachbes­se­rung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
  3. c) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer/Auftraggeber ETeGO die nach billi­gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbeson­dere den beanstandeten Gegenwert oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, an­dernfalls entfällt die Gewährleistung.
  4. d) Wenn ETeGO eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn Nachbesse­rung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  5. e) Durch seitens des Käufers oder Dritter vorgenommene Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten, die nicht ausdrücklich schriftlich durch ETeGO autori­siert sind, entfällt jede Haftung und jeder Schadensersatzanspruch. Werden auf Wunsch des Käufers/Auftraggebers Leistungen nur behelfsmäßig ausgeführt, beschränkt sich unsere Haftung ausschließlich auf die durchgeführten Arbeiten.
  6. f) Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatz­lieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ab­lauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbre­chung, die dadurch eintritt, daß Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Er­satzleistungen erforderlich werden für Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrie­ben werden können.
  7. g) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zuge­si­cherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
  1. Allgemeine Haftungsbegrenzung

                     Die Haftung von ETeGO richtet sich ausschließlich nach den vorstehend ge­troffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers/Auftragge­bers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Neben­pflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie be­ruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch ETeGO oder ihrer Erfül­lungsgehilfen. Für Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet. Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  1. Reparaturen
  2. a) Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoran­schlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen ETeGO und dem Käufer/Auftraggeber eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Ge­schäfts­bedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
  3. b) Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermes­sen von ETeGO.
  4. c) Auf die Gewährleistung von ETeGO finden die Bestimmungen der Ziffern 6 und 7 entsprechende Anwendung
  1. Sonstige Bestimmungen
  2. a) Austauschteile sind vom Auftraggeber franko, bei Anlieferung aus dem Aus­land einfuhrzollabgefertigt, in unserer Betriebsstätte in Mosbach anzuliefern.
  3. b) Monteure, die im Kundenauftrag außerhalb unserer Betriebsstätte tätig sind, stehen im Dienste des Käufers/Auftraggebers, der die Verantwortung für even­tuell entstehende Schäden an Personen und Sachen trägt.
  4. c) Soweit nicht die vorstehenden Geschäftsbedingungen etwas Besonderes im Einzelfall festlegen, gelten sie sinngemäß auch für Reparaturaufträge.
  5. d) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedin­gungen unwirksam sein oder werden, so sind sich die Beteiligten darüber ei­nig, daß hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht beeinflußt wird.
  1. Anwendungsbereich

                     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber

  1. Kaufleuten, bei denen der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes ge­hört und
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‑rechtlichen Sondervermögens. Im übrigen gelten vorstehende Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie nicht mit den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen in Widerspruch stehen.

    Mosbach, letzte Änderung 27.03.2015

 

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